Damit nicht jede helfende Tätigkeit zur Täterschaft führt, bedarf es nach überwiegender Auffassung eines Tatherrschaftselementes durch verantwortliche Tätigkeit vor Ort (vgl. Pegel in: MünchKomm-StGB, § 315d StGB Rn. 17 m.w.N.).
Damit nicht jede helfende Tätigkeit zur Täterschaft führt, bedarf es nach überwiegender Auffassung eines Tatherrschaftselementes durch verantwortliche Tätigkeit vor Ort (vgl. Pegel in: MünchKomm-StGB, § 315d StGB Rn. 17 m.w.N.).