Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die Absicht lediglich darauf gerichtet sein muss, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris Rn. 15 m.w.N.).