Bezogen auf ein zu langes Fahrzeug gilt Z. 266 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) StVO für alle Fahrzeuge. Auch wenn das Zeichen einen LKW zeigt und ein Kraftomnibus die maximal zulässige Länge überschreitet, wird das Fahrzeug von dem Verbotszeichen erfasst, denn in der Anlage 2 zur StVO gelten die Z. 262-Z. 266 für die Maße und Gewichte von allen Fahrzeugen (OLG München v. 26.04.2021 – 24 U 111/21).