Nach der zum 17.07.2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 78 Abs. 3 VVG (BGBl I 2020, 1653) sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet. Danach ist im Verhältnis der Versicherer zueinander nur der Versicherer des Zugfahrzeugs verpflichtet, soweit sich nicht durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug …