Der BGH hat klargestellt, dass die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch dann erfolgt, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte (BGH v. 27.04.2021 – VI ZR 883/20).