Nach der zum 17.07.2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 78 Abs. 3 VVG (BGBl I 2020, 1653) sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet. Diese neue gesetzliche Regelung, die nicht für Unfälle gilt, die sich vor dem 17.07.2020 ereignet haben (Greger, MDR 2021, 1 Rn. 41), wurde in Konsequenz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem …