Der EuGH (v. 24.03.2021 – C-870/19 und C-871/19 – ECLI:EU:C:2021:233) hat zur Vorlage von Schaublättern nun festgehalten, dass bei der Nichtvorlage der Schaublätter für den Kontrolltag und die 28 Tage davor nur ein Verstoß vorliegt, wenn der Fahrer seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt. Es kann dann auch nur eine Sanktion erfolgen.