jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 105.3 vom 18.06.2021

VGH München v. 23.03.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 18: bb): Es ist unschädlich, dass der Hinweis auf die Möglichkeit, Einsicht in die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen zu nehmen, in einer Anlage zur Gutachtenanordnung erteilt wurde, weil dies erkennbar in engem Zusammenhang zur Anordnung steht und diese ergänzt. Es kann erwartet werden, dass ein Empfänger, der sich noch unschlüssig über seine Entscheidung zur Begutachtung ist, auch einen solchen „mit“ der Anordnung erteilten …