Die Tätigkeit eines aufgrund eines Verkehrsunfalls schwer verletzten und dauerhaft Hirngeschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB und ist nicht mit einem Verdienstausfallschaden gleichzusetzen, den der Geschädigte erleidet, weil er nach dem Unfall seine frühere Erwerbstätigkeit auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann (OLG Hamm v. 22.01.2021 – 11 U 67/20).