Lebt das Kind überwiegend beim anderen Elternteil und befindet es sich nur während der Umgangszeiten beim schädigenden Elternteil, so findet das Familienprivileg nur Anwendung, wenn das Verhältnis des Schädigers zum Kind dadurch geprägt ist, dass er „im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernimmt“ und „häufigen Umgang mit dem Kind hat, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst“ (BVerfG v. 12.10.2010 – …