Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist wirksam, so dass es an einem nach § 116 SGB X übergangsfähigen Anspruch fehlt. Der Ausschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Falle des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X den Regress gegenüber dem Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private …