jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 SGB X, Randnummer 49.1 vom 23.06.2021

Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist wirksam, so dass es an einem nach § 116 SGB X übergangsfähigen Anspruch fehlt. Der Ausschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Falle des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X den Regress gegenüber dem Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private …