jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 19 StVZO, Randnummer 2.3 vom 07.07.2021

Der neu eingefügte § 19 Abs. 2 Satz 3 StVZO regelt, dass keine Änderungen vorgenommen werden dürfen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese Regelung des …