Klargestellt ist mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, dass hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Anhänger zur Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden dürfen. Lediglich Anhänger, die für den Betrieb des Fahrzeugs benötigt werden, sind erlaubt. Reagiert wurde damit auf den Beitrag von Rebler, SVR 2020, 201 und VD 2019, 164. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.