Mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurden die Absätze 1-3 erweitert. Den bisherigen Antrieben wurden zwei weitere hinzugefügt. Dies sind die alternativen Kraftstoffe Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff. Diese Antriebe sind hinsichtlich der Verkehrssicherheit mit den bisher in § 41a StVZO aufgeführten Antrieben vergleichbar und bereits auf Ebene der EU harmonisiert. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: …