In Absatz 1 wurde mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hinzugefügt, dass auch außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige als lichttechnische Einrichtungen zählen. Dabei geht es in erster Linie um Werbung. „… erfolgt eine nationale Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 186/18 (B) Nr. 3., 2. Spiegelstrich vom 6 Juli 2018.“ Werbung soll Aufmerksamkeit erregen, um wirksam zu sein. Gerade diese Aufmerksamkeit ist jedoch aus …