jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 52 StVZO, Randnummer 11.1 vom 09.07.2021

Generell ergänzt wurde Absatz 4 durch die 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht. Auch diese dürfen mit gelbem Warnlicht ausgerüstet sein. Begründet wird dies damit: Die auf Flugplätzen eingesetzten Fahrzeuge („Follow-Me-Fahrzeuge“, Fahrzeuge der Bodendienste, behördliche Fahrzeuge der Luftaufsicht etc.) müssen aus operativen Gründen größtenteils auch im öffentlichen Straßenverkehr …