In Absatz 3 wurde mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die generelle Möglichkeit der Schaffung mehrerer Rundumleuchten etwas eingeengt. Bei mehreren Rundumleuchten ist dabei die geometrische Sichtbarkeit von Bedeutung. Ferner dürfen auch Anhänger der Institutionen mit Rundumleuchten ausgerüstet sein. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.