Geräuscharme Fahrzeuge werden mit einem akustischen Fahrzeugwarnsystem ausgestattet. Dazu wurde mit der 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Absatz 3b eingefügt. Die Begründung dazu: Der Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 regelt die Ausstattung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N mit einem Akustischen Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS). Der Anhang VIII der vorgenannten Verordnung verfügte jedoch in seiner Grundfassung …