jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 53b StVZO, Randnummer 11.1 vom 09.07.2021

Die Leuchtstärke wurde in Absatz 5 von 200 cd auf 500 cd erhöht. Ferner wurde der Begriff „Winkelbereiche“ mit „nach oben, hinten und zur Seite“ konkreter gefasst. Die Begründung dazu: Zusätzlich zu der nach § 53b Abs. 5 StVZO vorgeschriebenen lichttechnischen Ausstattung von Hubladebühnen (Warnleuchten und Markierungsfähnchen) mit speziellen Blinkleuchten (Fahrtrichtungsanzeigern) wird für die Hubladebühne zur besseren Erkennbarkeit und damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zusätzlich …