jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 2.2 vom 12.07.2021
§ 6 Abs. 5 FeV; mit Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO wird Bezug genommen zu dieser Bestimmung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 8.1 vom 12.07.2021
Bei der Fahrzeughöhe wurde in Absatz 2 die Ziffer 1 umfassender gefasst. Genannt waren nachgiebige Antennen, nun wird ausgeführt: Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.