§ 6 Abs. 5 FeV; mit Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO wird Bezug genommen zu dieser Bestimmung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.