Bei der Fahrzeughöhe wurde in Absatz 2 die Ziffer 1 umfassender gefasst. Genannt waren nachgiebige Antennen, nun wird ausgeführt: Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen. Zu den Materialien und Begründungen der 55. StVRÄndV v. 25.06.2021 siehe auch: BR-Drs. 397/20.