Die Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1y StVG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat jüngst an Bedeutung gewonnen. Nach Ansicht des BVerwG (v. 04.12.2020 – 3 C 5/20 – juris Rn. 35 ff.) sei es keineswegs eindeutig, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1y StVG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügte, da der Norm sich kein näherer Aufschluss darüber, welche Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers der Verordnungsgeber unter welchen Voraussetzungen vorsehen darf, entnehmen lasse. Es fehle – so …