jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 3 FeV, Randnummer 52.2 vom 28.07.2021

Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das BVerwG mit seiner Entscheidung vom 04.12.2020 (3 C 5/20 – juris Rn. 11) dahingehend geklärt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (ebenso bereits BayVGH v. 17.01.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 18). Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist danach ein Dauerverwaltungsakt, da sich die Regelungswirkung nicht in einem einmaligen Verbot oder …