§ 6 StVG wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl I 2021, 3091) mit Wirkung zum 28.07.2021 grundlegend neu gefasst. Für zukünftige Änderungen des § 66 FeV ist die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG zu sehen.