Ziffer 4 zu Zeichen 314/315 gestattet nunmehr Privilegierungen zugunsten von Carsharingfahrzeugen. Dabei kann die Privilegierung sich auch auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens beschränken. Die Regelung dienst der Umsetzung des CsgG (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 93 f.).