Das Halteverbot auf dem Schutzstreifen für den Radverkehr gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern beispielsweise auch für Anhänger oder Gespannfuhrwerke (vgl. BR-Drs. 591/19 (B), S. 27).
Das Halteverbot auf dem Schutzstreifen für den Radverkehr gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern beispielsweise auch für Anhänger oder Gespannfuhrwerke (vgl. BR-Drs. 591/19 (B), S. 27).