Das Abstellen eines Warnleitanhängers an übersichtlicher Stelle auf der Fahrbahn ist aber nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil die Sicht auf den Warnleitanhänger möglicherweise durch tiefstehende Sonne, die hinter dem Anhänger befindliche Fahrzeugführer blendet, eingeschränkt ist (vgl. OLG Koblenz v. 09.05.2016 – 12 U 464/15 – juris Rn. 13 – SVR 2016, 465).