Das Straßenrecht unterscheidet zwischen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen. Verkehrsanlagen sind dabei Hilfseinrichtungen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die weder Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen nach § 43 StVO sind. Zu diesen Verkehrsanlagen gehören etwa öffentlich zugängliche Ladepunkte (sog. Ladesäulen) für elektrisch betriebene Fahrzeuge (vgl. VG München v. 02.05.2018 – M 2 E 18.2021 – juris Rn. 15 – EnWZ 2018, 330).