jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 43 StVO, Randnummer 20.3 vom 30.08.2021

Diese rot-weiße Farbvorgabe dient dazu, Verkehrsteilnehmer vor den in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen, damit diese Verkehrseinrichtungen ihre verkehrslenkende Funktion erfüllen können und es nicht zu Kollisionen zwischen ihnen oder Hindernissen und Fahrzeugen kommt. Die Farbgestaltung solcher Verkehrseinrichtungen bezweckt demgegenüber jedoch nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die …