Oldenburg. Läuft ein Hund aufgrund des Rufes vom Herrchen in Richtung eines E-Bike-Fahrers, ist der Hundehalter für den dadurch erfolgten Fahrradsturz zur Hälfte mitverantwortlich. Auch wenn ein Fahrradfahrer grundsätzlich in der Lage sein muss, sein Pedelec rechtzeitig abbremsen zu können, ist durch das Verhalten des Hundes eine „typische Tiergefahr“ realisiert worden, für die der Halter des Hundes haftbar gemacht werden kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem a …