Dresden. Abschleppunternehmen dürfen für das Abstellen von falsch geparkten Fahrzeugen auf ihrem Gelände nicht unbegrenzt eine Standgebühr erheben. In einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil vom 15. September 2022 hat das Oberlandesgerichts Dresden (OLG) entschieden, dass Fahrzeughalter Standgebühren nur so lange zu zahlen haben, bis diese vom Abschleppunternehmer unmissverständlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt haben (Az.: 8 U 328/22).
Im streitigen Fall hatte der Kläger sein …