In einem Beschluss v. 22.09.2020 hat das OLG Hamm (v. 22.09.2020 – 5 RBs 324/20) offengelassen, ob die Regelungen der StVO-Novelle nichtig sind. Unabhängig davon, wie die Frage zu beantworten sei, könne sich ein Betroffener aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung auf ein nichtiges Gesetz als milderes Gesetz i.S.v. § 4 Abs. 3 OWiG berufen.