jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 51.6 vom 17.05.2021

Der Bundesgerichtshof hat ebenso zwischenzeitlich entschieden, dass es ausreicht, wenn der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen, was zur Folge hat, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle erfasst sein können (vgl. BGH v. 13.04.2021 – 4 StR 109/20 – juris Rn. 5 m.w.N.; BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris …