Ob eine Anwendung des § 11 FeV im Fall der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge weiterhin uneingeschränkt erfolgen kann, hat das BVerwG mit seiner Entscheidung vom 04.12.2020 (3 C 5/20) allerdings in Frage gestellt. Vgl. dazu oben Rn. 8.1.