An sich hätte man nun die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen durch den V. Senat erwartet. Doch der besinnt sich der Unterschiede des Kaufvertrages und des Werkvertrages und entscheidet (wenig überzeugend) seinen Fall unter Beibehaltung der fiktiven Schadensberechnung, ohne die Rechtsfrage durch den Großen Senat klären zu lassen (BGH v. 12.03.2021 – V ZR 33/19).