Mit Beschluss vom 10.08.2021 (5 RBs 187/21) hat das OLG Hamm den Streit um die Auswirkung des Verstoßes gegen das Zitiergebot offengelassen und sich der Auffassung des OLG Oldenburg (v. 04.03.2021 – 2 Ss (Owi) 63/21) angeschlossen, wonach im Rahmen der Bußgeldbemessung die tatsächliche Handhabung des Bußgeldkatalogs durch die Bußgeldstellen zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall hielt das OLG die vom Tatrichter vorgenommene Erhöhung der Geldbuße um 60 Prozent wegen Voreintragungen für …