jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 57a StVZO, Randnummer 27.3 vom 14.06.2021
Der EuGH (v. 24.03.2021 – C-870/19 und C-871/19 – ECLI:EU:C:2021:233) hat zur Vorlage von Schaublättern nun festgehalten, dass bei der Nichtvorlage der Schaublätter für den Kontrolltag und die 28 Tage davor nur ein Verstoß vorliegt, wenn der Fahrer seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt. Es kann dann auch nur eine Sanktion erfolgen.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 63a StVZO, Randnummer 4.3 vom 14.06.2021
Rebler, Die verkehrsrechtliche Einordnung von E-Scootern und manuellen Scootern, AnwZert VerkR 11/2021 Anm. 2.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 1 PflVG , Randnummer 19.1 vom 07.06.2021
Nach der zum 17.07.2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 78 Abs. 3 VVG (BGBl I 2020, 1653) sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet. Danach ist im Verhältnis der Versicherer zueinander nur der Versicherer des Zugfahrzeugs verpflichtet, soweit sich nicht durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 116 VVG, Randnummer 11.1 vom 07.06.2021
Nach der zum 17.07.2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 78 Abs. 3 VVG (BGBl I 2020, 1653) sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet. Diese neue gesetzliche Regelung, die nicht für Unfälle gilt, die sich vor dem 17.07.2020 ereignet haben (Greger, MDR 2021, 1 Rn. 41), wurde in Konsequenz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 124 VVG, Randnummer 16.1 vom 07.06.2021
Der BGH hat klargestellt, dass die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch dann erfolgt, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte (BGH v. 27.04.2021 – VI ZR 883/20).