jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 29 FeV, Randnummer 32.3 vom 04.06.2021
Auf den Vorlagebeschluss des VG Aachen vom 04.02.2019 hat der EuGH mit Urteil vom 28.10.2020 (C-112/19 – ECLI:EU:C:2020:864) entschieden, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Mitgliedsstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung (Fahrerlaubnis) herrührt, diese bereits entzogen hatte (Rn. 52) (vgl. hierzu …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 20.3 vom 27.05.2021
Bezogen auf ein zu langes Fahrzeug gilt Z. 266 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) StVO für alle Fahrzeuge. Auch wenn das Zeichen einen LKW zeigt und ein Kraftomnibus die maximal zulässige Länge überschreitet, wird das Fahrzeug von dem Verbotszeichen erfasst, denn in der Anlage 2 zur StVO gelten die Z. 262-Z. 266 für die Maße und Gewichte von allen Fahrzeugen (OLG München v. 26.04.2021 – 24 U 111/21).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315f StGB, Randnummer 63.1 vom 17.05.2021
Als ermessensleitende Kriterien für die Einziehung eines Kraftfahrzeuges nach einem verbotenen Rennen kommen die Gefahr weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße des Täters, die Länge der gefahrenen Strecke, Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer sowie die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, in Betracht (vgl. LG Berlin v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18 – juris Rn. 35).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 34.1 vom 17.05.2021
Damit nicht jede helfende Tätigkeit zur Täterschaft führt, bedarf es nach überwiegender Auffassung eines Tatherrschaftselementes durch verantwortliche Tätigkeit vor Ort (vgl. Pegel in: MünchKomm-StGB, § 315d StGB Rn. 17 m.w.N.).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 43.2 vom 17.05.2021
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich bestätigt, dass ausgehend von der Wortbedeutung unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit meint (vgl. BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris Rn. 13).