jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 25.5 vom 08.09.2021
An sich hätte man nun die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen durch den V. Senat erwartet. Doch der besinnt sich der Unterschiede des Kaufvertrages und des Werkvertrages und entscheidet (wenig überzeugend) seinen Fall unter Beibehaltung der fiktiven Schadensberechnung, ohne die Rechtsfrage durch den Großen Senat klären zu lassen (BGH v. 12.03.2021 – V ZR 33/19).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 12.10 vom 30.08.2021
Mit Beschluss vom 10.08.2021 (5 RBs 187/21) hat das OLG Hamm den Streit um die Auswirkung des Verstoßes gegen das Zitiergebot offengelassen und sich der Auffassung des OLG Oldenburg (v. 04.03.2021 – 2 Ss (Owi) 63/21) angeschlossen, wonach im Rahmen der Bußgeldbemessung die tatsächliche Handhabung des Bußgeldkatalogs durch die Bußgeldstellen zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall hielt das OLG die vom Tatrichter vorgenommene Erhöhung der Geldbuße um 60 Prozent wegen Voreintragungen für …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 25.5 vom 08.09.2021
An sich hätte man nun die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen durch den V. Senat erwartet. Doch der besinnt sich der Unterschiede des Kaufvertrages und des Werkvertrages und entscheidet (wenig überzeugend) seinen Fall unter Beibehaltung der fiktiven Schadensberechnung, ohne die Rechtsfrage durch den Großen Senat klären zu lassen (BGH v. 12.03.2021 – V ZR 33/19).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 69.3 vom 06.09.2021
Zur Definition der Schrittgeschwindigkeit vgl. auch OLG Hamm v. 28.11.2019 – III-1 RBs 220/19, 1 RBs 220/19 – juris Rn. 17 – NJW 2020, 351: 10 km/h.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 42 StVO, Randnummer 69.2 vom 06.09.2021
Zur Definition der Schrittgeschwindigkeit vgl. auch OLG Karlsruhe v. 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 – juris Rn. 6 – zfs 2018, 353: max. 7 km/h.