jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 1 PflVG , Randnummer 19.1 vom 07.06.2021
Nach der zum 17.07.2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 78 Abs. 3 VVG (BGBl I 2020, 1653) sind in der Haftpflichtversicherung von Gespannen bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet. Danach ist im Verhältnis der Versicherer zueinander nur der Versicherer des Zugfahrzeugs verpflichtet, soweit sich nicht durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 124 VVG, Randnummer 16.1 vom 07.06.2021
Der BGH hat klargestellt, dass die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch dann erfolgt, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte (BGH v. 27.04.2021 – VI ZR 883/20).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 29 FeV, Randnummer 32.3 vom 04.06.2021
Auf den Vorlagebeschluss des VG Aachen vom 04.02.2019 hat der EuGH mit Urteil vom 28.10.2020 (C-112/19 – ECLI:EU:C:2020:864) entschieden, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Mitgliedsstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung (Fahrerlaubnis) herrührt, diese bereits entzogen hatte (Rn. 52) (vgl. hierzu …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 20.3 vom 27.05.2021
Bezogen auf ein zu langes Fahrzeug gilt Z. 266 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) StVO für alle Fahrzeuge. Auch wenn das Zeichen einen LKW zeigt und ein Kraftomnibus die maximal zulässige Länge überschreitet, wird das Fahrzeug von dem Verbotszeichen erfasst, denn in der Anlage 2 zur StVO gelten die Z. 262-Z. 266 für die Maße und Gewichte von allen Fahrzeugen (OLG München v. 26.04.2021 – 24 U 111/21).
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 43.2 vom 17.05.2021
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich bestätigt, dass ausgehend von der Wortbedeutung unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit meint (vgl. BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris Rn. 13).