jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315f StGB, Randnummer 63.1 vom 17.05.2021

Als ermessensleitende Kriterien für die Einziehung eines Kraftfahrzeuges nach einem verbotenen Rennen kommen die Gefahr weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße des Täters, die Länge der gefahrenen Strecke, Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer sowie die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, in Betracht (vgl. LG Berlin v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18 – juris Rn. 35).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 51.5 vom 17.05.2021

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die Absicht lediglich darauf gerichtet sein muss, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20 – juris Rn. 15 m.w.N.).

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 315d StGB, Randnummer 51.7 vom 17.05.2021

Dem Bundesverfassungsgericht liegt aufgrund Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen die Frage vor, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und gültig ist. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen ist der Auffassung, dass der Tatbestand des § 315d StGB gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, weil aus der Vorschrift nicht für jedermann zu entnehmen sei, welches (konkrete) Verhalten strafbar sein soll, insbesondere unter welchen …