jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 63a StVZO, Randnummer 2.1 vom 03.05.2021
Mit Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 06.06.2019 (BGBl I 2019, 756) – eKFV – wurde die Mobilitätshilfeverordnung abgelöst.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 63a StVZO, Randnummer 17.1 vom 29.04.2021
In einer Entscheidung des OLG Nürnberg (v. 20.08.2020 – 13 U 1187/20) wird an der Meinung des BGH weiterhin festgehalten. Das Gericht führt aus: „Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht.“
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 67a StVZO, Randnummer 12.1 vom 29.04.2021
In § 8 eKFV wird etwas zum Anhängerbetrieb für Elektrokleinstfahrzeuge ausgesagt. Danach ist sowohl die Personenbeförderung wie der Anhängerbetrieb bei diesen Fahrzeugen nicht gestattet.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 67a StVZO, Randnummer 2.1 vom 29.04.2021
§ 8 eKFV: Mit Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 06.06.2019 (BGBl I 2019, 756) – eKFV – wurde die Mobilitätshilfeverordnung abgelöst.
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 68 StVZO, Randnummer 2.2 vom 29.04.2021
§ 44a StVO: Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes.