jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 208.2 vom 22.01.2021
Keine Nutzungsentschädigung schuldet dagegen der Kaskoversicherer für die verspätete Erstattung des Wiederherstellungsaufwandes, den der Versicherungsnehmer für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug benötigt. Denn anders als der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer schuldet der Kaskoversicherer aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht die Wiederherstellung selbst, sondern lediglich eine Geldleistung. Kommt er damit in Verzug, schuldet er (allein) Verzugszinsen, sofern der …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 31a StVZO, Randnummer 32.5 vom 21.01.2021
OVG Münster v. 04.01.2021 – 8 B 1781/20 – juris Rn. 9: Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät der Marke Poliscan M1 HP ist ein sog. standardisiertes Messverfahren, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist und damit von den Gerichten als standardisiertes Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt ist (vgl. Hamb. OLG v. 12.03.2019 – 9 RB 9/19, 9 RB 9/19 – 3 Ss OWi 16/19 – juris Rn. 9; OLG Bamberg v. 12.03.2019 – …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 145.8 vom 21.01.2021
VGH München v. 03.11.2020 – 11 CS 20.1469 – juris Rn. 24: Bei Diabetes mellitus Typ 2 als Grunderkrankung ist die Fahreignung nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV nur bei einer ungestörten Hypoglykämiewahrnehmung gegeben. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie (Unterzuckerung) mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus (Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Die …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 101.2 vom 21.01.2021
OVG Koblenz v. 09.12.2020 – 10 A 11032/20 – juris Rn. 33 Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung (vgl. VGH Mannheim v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 – juris Rn. 14; a.A. VGH München v. 24.08.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 56 f.), denn Absatz 6 Satz 2 soll dem Betroffenen lediglich ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder …
jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 73.1 vom 21.01.2021
VGH München v. 30.11.2020 – 11 CS 20.1781 – juris Rn. 16: Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 …