jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 208.2 vom 22.01.2021

Keine Nutzungsentschädigung schuldet dagegen der Kaskoversicherer für die verspätete Erstattung des Wiederherstellungsaufwandes, den der Versicherungsnehmer für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug benötigt. Denn anders als der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer schuldet der Kaskoversicherer aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht die Wiederherstellung selbst, sondern lediglich eine Geldleistung. Kommt er damit in Verzug, schuldet er (allein) Verzugszinsen, sofern der …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 145.8 vom 21.01.2021

VGH München v. 03.11.2020 – 11 CS 20.1469 – juris Rn. 24: Bei Diabetes mellitus Typ 2 als Grunderkrankung ist die Fahreignung nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV nur bei einer ungestörten Hypoglykämiewahrnehmung gegeben. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie (Unterzuckerung) mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus (Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Die …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 101.2 vom 21.01.2021

OVG Koblenz v. 09.12.2020 – 10 A 11032/20 – juris Rn. 33 Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Gutachtenanforderung (vgl. VGH Mannheim v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 – juris Rn. 14; a.A. VGH München v. 24.08.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 56 f.), denn Absatz 6 Satz 2 soll dem Betroffenen lediglich ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 11 FeV, Randnummer 73.1 vom 21.01.2021

VGH München v. 30.11.2020 – 11 CS 20.1781 – juris Rn. 16: Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 13 FeV, Randnummer 77.1 vom 21.01.2021

VGH München v. 19.11.2020 – 11 CS 20.1766 – juris Rn. 18: Ergibt sich – wie hier – aus einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet ein erneut festgestellter Konsum erheblicher Mengen Alkohols einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern (VGH München v. 04.04.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene …