jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 119 SGB X, Randnummer 41.1 vom 09.11.2020

Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG v. 18.08.1983 – …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 115 SGB X, Randnummer 1.1 vom 11.11.2020

§ 115 Abs. 3 SGB X wurde durch Art. 8 Nr. 8a des Gesetzes v. 12.06.2020, BGBl I 2020, 1248, 1271 m.W.v. 01.07.2020 geändert. Die Wörter „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des vierten Buches wurden durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz1 Nummer 4 des vierten Buches ersetzt“. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Rahmen des 7. SGB-IV-ÄndG.