jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 44 StGB, Randnummer 34.1 vom 30.11.2020

Ist der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, wird das Fahrverbot – anders als nach früherer Rechtslage – nicht mit Rechtskraft des Urteils, sondern mit Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Dies ergibt sich – wie das LG Osnabrück (v. 06.11.2020 . 10 Qs 58/20) überzeugend argumentiert – aus dem Wortlaut der Neuregelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB. Im Hinblick darauf wird an der in Rn. 34 ursprünglich vertreten Auffassung nicht mehr festgehalten.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 20.2 vom 27.11.2020

Das OVG Celle (v. 11.11.2020 – 14 U 71/20 ) stellt fest: Kann ein Fahrzeug mit Überbreite, das bereits den Grünstreifen neben der Fahrbahn mitbenutzt, wegen Alleebäumen nicht noch weiter rechts fahren, ist ein der Überbreite geschuldetes gleichzeitiges Überfahren der (gedachten) Mittellinie der Fahrbahn nicht vorwerfbar. Eine fehlende Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ist im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG nicht zu berücksichtigen, weil die …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 4 BKatV, Randnummer 12.8 vom 26.11.2020

In einer Entscheidung vom 11.11.2020 hat sich erstmals das BayObLG zur StVO-Novelle geäußert (BayObLG v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20). Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Verurteilung nach Inkrafttreten der StVO-Novelle wegen eines davor begangenen Verkehrsverstoßes. Der Betroffene, gegen den ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt worden waren, wandte ein, die StVO-Novelle sei nichtig, es bestehe daher eine „Ahndungslücke“, die über § 4 Abs. 3 OWiG dazu führe, dass keine Sanktion …

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 101.1 vom 24.11.2020

Dass die Abrechnung auf Neuwagenbasis den Ersatzkauf eines Neufahrzeuges voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof (BGH v. 29.09.2020 – VI ZR 271/19) kürzlich noch einmal bestätigt. Eine solche Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers sei allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt, was (nur) durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachgewiesen werde. Inwieweit dem Geschädigten daneben die Möglichkeit verbleibt, den …