jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 15 StVO, Randnummer 20.1 vom 26.01.2021

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt (v. 02.06.2020 – 10 U 49/19) zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.10.2000 – VI ZR 313/99; BGH v. 15.12.1970 – VI ZR 116/69) festgestellt, dass bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die unterlassene Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs für den Unfall ursächlich war.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 183.1 vom 26.01.2021

Dass der Geschädigte regelmäßig auch nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten, hat der BGH kürzlich klargestellt (BGH v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19). Weil die Kaskoversicherung nicht der Entlastung des Schädigers, sondern als Absicherung des Versicherungsnehmers für Schäden dient, die …

Handy zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt – Handyverstoß?

Im vorliegenden Fall wurde eine Frau wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung “geblitzt” und auf dem Messfoto war zu erkennen, dass sie telefonierte. Vor Gericht räumte sie zwar ein, telefoniert zu haben, jedoch habe sie das Telefon nicht “gehalten”, sondern zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt.

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 249 BGB, Randnummer 208.2 vom 22.01.2021

Keine Nutzungsentschädigung schuldet dagegen der Kaskoversicherer für die verspätete Erstattung des Wiederherstellungsaufwandes, den der Versicherungsnehmer für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug benötigt. Denn anders als der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer schuldet der Kaskoversicherer aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht die Wiederherstellung selbst, sondern lediglich eine Geldleistung. Kommt er damit in Verzug, schuldet er (allein) Verzugszinsen, sofern der …