jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 18.5 vom 25.02.2021
Das VG Bremen (v. 05.02.2021 – 5 V 2909/20) stellt fest, dass rein wirtschaftliche Vorteile keine Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung bilden. Ferner darf man sich nur auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn die bisherige Verwaltungspraxis rechtmäßig gewesen ist; denn die Verwaltung ist nicht gehalten, an einer in der Vergangenheit ausgeübten rechtswidrigen Verwaltungspraxis festzuhalten.
Bußgeld fürs Halten eines Taschenrechners während der Fahrt
Karlsruhe (jur). Wer beim Autofahren einen Taschenrechner benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Taschenrechner gehört zu den “elektronischen Geräten”, deren Nutzung am Steuer seit 2017 verboten ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 18. Februar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 StR 526/19). Nach der in der Straßenverkehrsordnung neu eingefügten Regelung ist nicht allein das Mobiltelefon am Steuer verboten. Generell dürfen Autofahrer ” …