jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 63a StVZO, Randnummer 17.1 vom 29.04.2021

In einer Entscheidung des OLG Nürnberg (v. 20.08.2020 – 13 U 1187/20) wird an der Meinung des BGH weiterhin festgehalten. Das Gericht führt aus: „Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht.“

jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 47 StVZO, Randnummer 13.3 vom 29.04.2021

Der EuGH (v. 17.12.2020 – C-693/18) hat dazu entschieden: Bezüglich der Meinung der Generalanwältin hat er dieselbe Ansicht. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung festgehalten, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software als „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung anzusehen ist. Unter „Emissionskontrollsystem“ fallen sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen. Weiter wird festgehalten, dass eine Einrichtung, …